Seite 19 % vom Honorarbetrag gewähren, ebenfalls ausgewiesen. Das Honorar und die Barauslagen machen zusammen CHF 16‘513.40 aus. Hinzu kommt die MWSt von 8 % bzw. CHF 1‘321.00, so dass total CHF 17‘834.45 resultieren. Davon hat jede der Klägerinnen die Hälfte, also CHF 8‘917.25 zugut. Folglich hat die Beklagte die Klägerinnen 1 und 2 für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren mit je CHF 8‘917.25 zu entschädigen. Seite 20 Das Obergericht erkennt: