Dessen Art. 3 Abs. 2 hält fest, dass die Mehrwertsteuer als Zuschlag in Rechnung gestellt wird. Diese Regelung gilt ohne Ausnahme und ist für das Obergericht bindend. RA AA___ errechnet aufgrund des Streitwertes von CHF 70‘000.00 korrekt ein mittleres Honorar von CHF 9‘760.00. Auch die von ihr gestützt auf Art. 11 Abs. 1 und 2 lit. a, c und d Anwaltstarif in Rechnung gestellte Erhöhung des mittleren Honorars um einen Viertel bzw. CHF 2‘440.00 sowie gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Anwaltstarif der Zuschlag von 40 % bzw. 3‘904.00 zum mittleren Honorar sind angemessen.