96 ZPO bestimmt, dass die Kantone die Tarife für die Prozesskosten festsetzen. Somit kommt den Kantonen kantonale Tarifhoheit zu, wobei sie sich dennoch an bestimmte bundesrechtliche Vorgaben zu halten haben (Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweiz. Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N. 1 ff. zu Art. 96). Die Mehrwertsteuern fallen nicht unter letztere. Die Kosten einer berufsmässigen Vertretung gemäss Art. 95 Abs. 3. lit. b ZPO als Teil der Parteientschädigung werden im Kanton Appenzell Ausserrhoden im Anwaltstarif (bGS 145.53) geregelt. Dessen Art. 3 Abs. 2 hält fest, dass die Mehrwertsteuer als Zuschlag in Rechnung gestellt wird.