3.2 Parteientschädigungen Unter Hinweis auf vorstehende Erw. 3.1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Beklagte den obsiegenden Klägerinnen 1 und 2 den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO) vollumfänglich zu erstatten. Die Kostennote von RA AA___ datiert vom 15. Januar 2015 (act. 32). Vorab bedarf die von RA AA___ aufgeworfene Frage nach der Gewährung des Mehrwertsteuerzuschlages von 8 % der Klärung. Art. 96 ZPO bestimmt, dass die Kantone die Tarife für die Prozesskosten festsetzen.