ZPO hat die Beklagte der Klägerin 1 den Vorschuss in der genannten Höhe zu ersetzen. Als dem Umfang sowie dem Streitwert der vorliegenden Streitsache angemessen erachtet das Obergericht eine Gerichtsgebühr von CHF 4‘500.00 (Art. 19 Abs 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung, bGS 233.3).