Seite 18 3.1 Gerichtskosten Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten beinhalten sowohl die Gerichtskosten wie auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss hat die im Wesentlichen unterliegende Beklagte die Gerichtskosten zu bezahlen, unter Anrechnung des von der Klägerin 1 geleisteten Kostenvorschusses von CHF 2‘000.00 (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 111 Abs. 2 ZPO hat die Beklagte der Klägerin 1 den Vorschuss in der genannten Höhe zu ersetzen.