2.9 Schlussergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ziff. 2 der klägerischen Rechtsbegehren teilweise gutzuheissen ist. Der Beklagten wird demnach verboten, ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils die Firma „Sonnweid Speicher AG“ zu führen, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung. 3. Prozesskosten