Wirkung ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzuordnen (Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 14. Juni 2012, HG110060-O E. 4.4; vgl. auch Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 25. Mai 2013, HG120246 E. 2.4). Den dortigen Erwägungen ist uneingeschränkt zuzustimmen und daher der Beklagten eine Frist von 30 Tagen einzuräumen, um die erforderlichen administrativen Arbeiten für eine Firmenlöschung bzw. –änderung an die Hand zu nehmen.