2.7 Zwischenergebnis Es wird festgehalten, dass die Beklagte zwischen ihrem Firmennamen und denjenigen der Klägerinnen 1 und 2 eine Verwechslungsgefahr geschaffen hat und dadurch ein unbefugter Gebrauch durch die Beklagte vorliegt. Die Klägerinnen 1 und 2 haben gestützt auf Art. 956 Abs. 2 OR einen Anspruch auf das Verbot der Seite 17 Führung der Firma Sonnweid Speicher AG durch die Beklagte. Antragsgemäss ist das Verbot mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB für den Fall des Ungehorsams zu verbinden.