Die Tatsache, dass die Sonnweid Speicher AG wie die Klägerinnen 1 und 2 den Begriff „Sonnweid“ verwendet, ist ebenfalls dazu geeignet, beim Publikum den Eindruck einer serienmässigen Verwendung dieses Begriffs und damit einer wirtschaftlichen Verbundenheit aller drei Firmen zu erwecken. Die mittelbare Verwechslungsgefahr ist damit auch bezüglich der Klägerin 2 gegeben.