Das Bundesgericht kam zum Schluss, die Verwendung des Kürzels „Strabag“ erwecke den Eindruck, die Parteien seien miteinander wirtschaftlich verbunden, zumal die vorangestellten Familiennamen ohne weiteres als solche erkennbar seien, was eine serienmässige Verwendung von „Strabag“ nahelege. Die Tatsache, dass die Sonnweid Speicher AG wie die Klägerinnen 1 und 2 den Begriff „Sonnweid“ verwendet, ist ebenfalls dazu geeignet, beim Publikum den Eindruck einer serienmässigen Verwendung dieses Begriffs und damit einer wirtschaftlichen Verbundenheit aller drei Firmen zu erwecken.