Bereits ein verhältnismässig kennzeichnungsschwacher Zusatz kann ausreichen, um genügend Abstand zu einer älteren Firma zu schaffen (BGE 122 III 369 E. 1 S. 371). Der Zusatz „Bodensee“ schafft gegenüber der Firma „Euregio Immobilien-Treuhand AG“ keine hinreichend deutliche Abhebung. Gestützt auf diese Rechtsprechung folgt klar, dass die Ortsbezeichnung „Speicher“ im Namen der Beklagten als einziger Unterschied zum Firmennamen der der Klägerin 1 für eine hinreichende Abgrenzung selbst dann nicht ausreichen würde, wenn „Sonnweid“ als schwacher Begriff zu qualifizieren wäre.