Selbst wenn man die Ansicht des Obergerichts, dass „Sonnweid“ ein kennzeichnungsstarker Bestandteil im Firmennamen der Klägerin 1 ist (vgl. vorstehende Erw. 2.3), nicht teilen könnte, würde in casu eine Verwechslungsgefahr vorliegen. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 4C.199/2003 vom 20. Oktober 2003 E. 2.3. Gemäss diesem Entscheid stehen auch Firmen, welche als wesentliche Bestandteile nur gemeinfreie Sachbezeichnungen enthalten, unter dem