Zurückzuweisen ist zudem das Argument der Beklagten, dass sie Wohnungen vermiete und deshalb in einer publikumsnahen Branche tätig sei. Gemäss ihrer Zweckbestimmung bietet sie keine üblichen Mietwohnungen an, sondern Alterswohnungen, für welche je nach Wunsch Serviceangebote im Alters-, Pflege- und Sozialbereich der C___ AG genutzt werden können. Damit rückt sie in die Nähe des Tätigkeitsbereiches der Klägerinnen 1 und 2. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch die Tatsache, dass die Strasse in Speicher, an der sich die Mietwohnungen befinden, „Sonnweid“ heisst (act. 2/21), kein Recht der Beklagten auf schrankenlose Verwendung dieses Wortes in ihrem Firmennamen begründet.