Daran ändert auch der Einwand der Beklagten nichts, sie bezwecke die Vermietung von Wohnungen, sei also in einer publikumsnahen Branche tätig. Wie in vorstehender E. 2.5 angeführt, geniesst die zuerst eingetragene Firma Schutz nach Art. 956 Abs. 2 OR selbst dann, wenn die jüngere Firma in einem anderem Bereich tätig wäre; der Schutz ist mithin branchenübergreifend. Zurückzuweisen ist zudem das Argument der Beklagten, dass sie Wohnungen vermiete und deshalb in einer publikumsnahen Branche tätig sei.