Seite 15 Es stellt sich die Frage, ob zwischen Sonnweid AG und Sonnweid Speicher AG eine unmittelbare oder eine bloss mittelbare Verwechslungsgefahr vorliegt. Die Gefahr der Verwechslung besteht, wenn die Firma eines Unternehmens für die eines anderen gehalten werden kann (unmittelbare Verwechslungsgefahr) oder wenn bei Aussenstehenden der Eindruck entsteht, die Unternehmen seien wirtschaftlich oder rechtlich verbunden (mittelbare Verwechslungsgefahr; Urteile des Bundesgerichts 4C.310/2006 vom 28. November 2006 E. 2.1 sowie 4C.403/2006 vom 6. Juni 2007 E. 3.1).