Urteil des Bundesgerichts 4C.199/2003 vom 20. Oktober 2003 E. 2.4). Angesichts dessen erweist sich die, im Übrigen nicht nachvollziehbare Behauptung der Beklagten, die Betonung liege nicht auf dem ersten Wort „Sonnweid“, sondern auf „Speicher“, als haltlos. Dass sich die jüngere Firma Sonnweid Speicher AG zu wenig deutlich von der älteren Firma Sonnweid AG abhebt, ist aufgrund dieser Konstellation offensichtlich.