Sowohl bei der Klägerin 1 als auch bei der Beklagten ist der Bestandteil „Sonnweid“ in deren Firmennamen enthalten und bei beiden steht dieses Wort am Anfang des Firmennamens. Bezüglich letzterem ist darauf hinzuweisen, dass sich in der Praxis als besonders einprägsam der Anfang der Firmenbezeichnung erwiesen hat, während die Begriffe am Ende der Firmenbezeichnung nur noch eine geschwächte Aufmerksamkeit geniessen (Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 8. Juli 2014, HG 140010 E. 7.2.1.2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4C.199/2003 vom 20. Oktober 2003 E. 2.4).