Sonnweid AG - Klägerin 1 Vorab ist daran zu erinnern, dass das Obergericht in vorstehender E. 2.3 dargelegt hat, dass es sich beim Firmenbestandteil „Sonnweid“ um ein Fantasiewort und damit um einen kennzeichnungsstarken Bestandteil handelt. Sowohl bei der Klägerin 1 als auch bei der Beklagten ist der Bestandteil „Sonnweid“ in deren Firmennamen enthalten und bei beiden steht dieses Wort am Anfang des Firmennamens.