Da das Erfordernis der genügenden Unterscheidbarkeit ganz allgemein eine Täuschung des Publikums verhindern soll, ist auch dessen Eindruck in die Würdigung mit einzubeziehen. Zum Publikum gehören neben den Geschäftskunden auch Stellensuchende, Behörden und öffentliche Dienste (BGE 118 II 323 f.; zum Ganzen: Joller, Verwechslungsgefahr im Kennzeichenrecht, Diss. St. Gallen 2000, S. 261 ff.; Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 25. Mai 2013, HG 120246 E. 4.2.3.3.1) Die Klägerinnen 1 und 2 sind einer gesonderten Betrachtung zu unterziehen: