Das Gebot der deutlichen Unterscheidbarkeit bezweckt, den Inhaber einer älteren Firma um seiner Persönlichkeit und seiner gesamten Geschäftsinteressen willen vor Verletzung zu bewahren und das Publikum vor Täuschung zu schützen. Der Besserberechtigte braucht sich deshalb nicht einmal den durch Ähnlichkeit der späteren Firma hervorgerufenen Eindruck gefallen zu lassen, er hätte zu diesem Unternehmen wirtschaftliche oder rechtliche Beziehungen (Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 25. Mai 2013, HG120246 E. 4.2.3.3.1; Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 3. November 2003, in: ZR 103 (2004) S. 186).