Es werde bestritten, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Firmen der Klägerinnen 1 und 2 und der Beklagten bestehen solle. Es genüge ein verhältnismässig schwacher Zusatz, um eine Verwechselbarkeit zu verneinen, denn es handelt sich bei der Vermietung von Wohnungen um eine publikumsnahe Branche.