2.6 Verwechslungsgefahr Die Klägerinnen 1 und 2 lassen erklären, die Verwechslungsgefahr sei erfüllt. Auch bei der Sonnweid Speicher AG sei „Sonnweid“ der charakteristische Firmenbestandteil. Durch einen kennzeichnungsschwachen Zusatz, wie z.B. „Speicher“, werde die Firma nicht genügend unterscheidbar gemacht. Selbst wenn „Sonnweid“ ein nicht kennzeichnungsstarkes Zeichen wäre, würde der Zusatz Speicher nicht genügen. „Sonnweid“ sei der Haupt- und charakteristische Firmenbestandteil. Es genüge eine mittelbare Verwechslungsgefahr. Es werde der Eindruck erweckt, zwischen den Parteien bestehe eine Verbindung, weil beide das