Vergleicht man die verschiedenen Zwecke, welche die drei Parteien verfolgen, kann ohne weiteres gesagt werden, dass sich die drei Firmen teilweise an denselben Kundenkreis wenden und daher in gewissen Teilbereichen das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses nicht ausgeschlossen werden kann. Wie nachfolgend unter E. 2.6 zu zeigen sein wird, kann diese Frage jedoch offengelassen werden, da das Obergericht auch unabhängig von einem allfälligen Wettbewerbsverhältnis zwischen der Beklagten und den Klägerinnen 1 und 2 eine Verwechslungsgefahr bejaht.