Die Beklagte lässt darauf hinweisen, dass die Klägerinnen 1 und 2 und die Beklagte ihr rechtliches Domizil an zwei völlig verschiedenen Orten hätten. Für die deutliche Unterscheidbarkeit von Firmen sei massgebend, ob diese den Gesellschaftssitz am gleichen Ort hätten. Auch würden sich die Parteien in keinem Wettbewerbsverhältnis befinden, weil die Beklagte ein völlig anderes Kundensegment anspreche. Die Klägerinnen 1 und 2 würden sich an demente Menschen wenden.