2.6 zu zeigen sein wird, ist nach Ansicht des Obergerichts gestützt auf Firmenrecht eine Verwechslungsfahr zwischen den Firmen der Klägerinnen 1 und 2 einerseits sowie der Firma der Beklagten andererseits gegeben. Dementsprechend dringen die Klägerinnen 1 und 2 mit Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens durch, so dass sich die Frage nach dem Namensschutz Seite 11 gemäss Art. 29 Abs. 2 ZGB aufgrund einer Verkehrsdurchsetzung des Zeichens „Sonnweid“ nicht stellt.