Ein Zeichen hat sich im Verkehr durchgesetzt, wenn es von einem erheblichen Teil der Adressaten der betreffenden Waren oder Dienstleistungen im Wirtschaftsverkehr als individualisierender Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2014, in: sic! 2014 S. 630). Die Frage, ob sich, wie von den Klägerinnen 1 und 2 behauptet, das Zeichen „Sonnweid“ im Verkehr durchgesetzt hat, kann vorliegend offenbleiben. Wie in nachfolgender Erw. 2.6 zu zeigen sein wird, ist nach Ansicht des Obergerichts gestützt auf Firmenrecht eine Verwechslungsfahr zwischen den Firmen der Klägerinnen 1 und 2 einerseits sowie der Firma der Beklagten andererseits gegeben.