BGE 92 II 310 = Pra 1967, 205 – Sheila), der zu einer Verkehrsdurchsetzung führt (Bühler, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., N. 16 zu Art. 29). Schwache Zeichen können durch Verkehrsdurchsetzung zu starken werden (Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 8. Juli 2014, HG140010 E. 7.2.1.2.3.1). Ein Zeichen hat sich im Verkehr durchgesetzt, wenn es von einem erheblichen Teil der Adressaten der betreffenden Waren oder Dienstleistungen im Wirtschaftsverkehr als individualisierender Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2014, in: sic! 2014 S. 630).