Diese Rechtsbehelfe können auch bei Anwendbarkeit des spezifischen Firmenschutzes gem. Art 956 OR angerufen werden. Häufig werden diese Rechtsbehelfe dann ergriffen, wenn das Firmenrecht keinen Schutz gewährt (Altenpohl, a.a.O., N. 16 zu Art. 956). Über den gesetzlichen Rechtserwerb hinaus lassen sich Namensrechte durch rechtserzeugenden Namensgebrauch begründen. Dies geschieht durch namensmässige (nicht bloss interne) Ingebrauchnahme eines von Haus aus unterscheidungskräftigen Zeichens, oder bei Fehlen solcher Unterscheidungskraft durch einen ständigen und unbestrittenen Zeichengebrauch (Urteil des Bundesgerichts 4C.143/2006 vom 27. September 2006 E. 3.1 – pédicure; BGE 92 II 310 =