Die Klägerinnen 1 und 2 begründen ihre Rechtsbegehren mit Firmen- und Namensrecht. Neben dem spezifisch firmenrechtlichen Schutz, der unter den eingeschränkten Bedingungen von Art. 956 OR gewährt wird, bestehen allenfalls weitere Rechtsbehelfe, namentlich die Berufung auf den Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB), den Namensschutz (Art. 29 ZGB), den Markenschutz (vermehrt aktuell unter dem stark erweiterten Schutzbereich des neuen MSchG) sowie auf den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Diese Rechtsbehelfe können auch bei Anwendbarkeit des spezifischen Firmenschutzes gem. Art 956 OR angerufen werden.