Seite 10 und 2 behauptete Verkehrsdurchsetzung werde bestritten. Insbesondere bezüglich der Klägerin 1, die erst 2010 ins Handelsregister eingetragen worden sei. Alleine langer Gebrauch genüge nicht für die Durchsetzung. Die Durchsetzung setze ein bestimmtes Verständnis des Publikums hinsichtlich der Bedeutung des Zeichens voraus. Eine Verbindung zwischen „Sonnweid“ und der von den Klägerinnen 1 und 2 angebotenen Pflege und Betreuung von demenzkranken Menschen sei nicht genügend nachgewiesen.