2.4 Verkehrsdurchsetzung Die Klägerinnen 1 und 2 lassen ausführen, das Zeichen „Sonnweid“ habe sich seit seinem erstmaligen Gebrauch durch die Klägerin 2 im Jahre 1970 für die Klägerinnen 1 und 2 im Verkehr durchgesetzt. Deshalb handle es sich mittlerweile längstens um ein unterscheidungskräftiges Zeichen. Die Beklagte lässt entgegnen, eine bloss lokale Durchsetzung genüge nicht. Die Durchsetzung müsse in der ganzen Schweiz erfolgt sein. Die von den Klägerinnen 1