So weckt das Wort „Sonnweid“ im Firmennamen der Klägerinnen 1 und 2 einen allgemeinen assoziativen Bezug etwa zu „ländlich“, „sonnig“, weist den Leser, die Leserin, jedoch nicht unmittelbar und zwingend daraufhin, dass sich die Institutionen der Klägerinnen 1 und 2 tatsächlich in einem Weiler oder an einer Strasse namens „Sonnweid“ befinden. Das Obergericht gelangt deshalb zum Schluss, dass es sich bei „Sonnweid“ um eine Fantasiebezeichnung und damit um einen kennzeichnungsstarken Firmenbestandteil handelt.