Nach Meinung des Obergerichts kann „Sonnweid“ vom Publikum ebenso gut als nicht-geographische Bezeichnung wahrgenommen werden, nämlich als Fantasiewort ohne irgendwelchen konkreten geographischen Bezug zur Umgebung. So weckt das Wort „Sonnweid“ im Firmennamen der Klägerinnen 1 und 2 einen allgemeinen assoziativen Bezug etwa zu „ländlich“, „sonnig“, weist den Leser, die Leserin, jedoch nicht unmittelbar und zwingend daraufhin, dass sich die Institutionen der Klägerinnen 1 und 2 tatsächlich in einem Weiler oder an einer Strasse namens „Sonnweid“ befinden.