Zu erwähnen ist, dass bei beiden Klägerinnen die Firmenadresse auf „M___“ in N___ lautet, sie also nicht an einer Adresse, welches das Wort „Sonnweid“ enthält, ihren Sitz haben. Nach Meinung des Obergerichts kann „Sonnweid“ vom Publikum ebenso gut als nicht-geographische Bezeichnung wahrgenommen werden, nämlich als Fantasiewort ohne irgendwelchen konkreten geographischen Bezug zur Umgebung.