Zu prüfen ist weiter, ob es sich bei „Sonnweid“ um eine geographische Bezeichnung und damit einen kennzeichnungsschwachen Bestandteil handelt, da es unstrittig in der Schweiz zahlreiche Ortschaften, Weiler, Flure oder Strassenbezeichnungen dieses Namens gibt. Zu erwähnen ist, dass bei beiden Klägerinnen die Firmenadresse auf „M___“ in N___ lautet, sie also nicht an einer Adresse, welches das Wort „Sonnweid“ enthält, ihren Sitz haben.