Im vorstehend zitierten Entscheid des Handelsgerichts Zürich vom 3. November 2003 war unter anderem das im Firmennamen vorkommende und am Satzanfang stehende Wort „Metro“ zu beurteilen. Das Handelsgericht führte in jenem Entscheid aus, inzwischen werde „Metro“ allgemein als Synonym für Untergrundbahn verwendet. Insofern könnte das Wort „Metro“ eine Sachbezeichnung sein. Allein im vorliegenden Fall sei es das nicht, weil es auch mit diesem Sinn nichts mit dem Tätigkeitsbereich der Klägerinnen (Anmerkung der Gerichtsschreiberin: Tätigkeiten im Finanz- und Rechnungswesen) zu tun habe. In den Firmen der Klägerinnen werde „Metro“ losgelöst von seiner allgemein üblichen Bedeutung verwendet und