Seite 8 anzulegen, die in der Regel stark prägende Kraft besitzen. Umgekehrt verhält es sich bei Firmen, die Sachbezeichnungen als wesentliche Bestandteile enthalten. Reinen Sachbezeichnungen, welche dem sprachlichen Gemeingut zu belassen sind, wird allgemein geringe Kennzeichnungskraft zuerkannt. Sie gelten als so genannt schwache Firmenbestandteile. Kennzeichnungsschwach sind auch Firmenbestandteile, die sich aus Sach- und Gattungsbegriffen zusammensetzen und Gedankenassoziationen zu Art und Tätigkeit eines Unternehmens wecken (BGE 118 II 324 f.).