Die Beklagte lässt einwenden, geographische Bezeichnungen seien schwache Bestandteile. „Sonnweid“ finde sich in der Schweiz relativ häufig für die Bezeichnungen von Ortschaften, Weilern, Fluren oder Strassenbezeichnungen. „Sonnweid“ sei als geographische Bezeichnung ein schwaches Kennzeichen. Der Gebrauch einer Ortsbezeichnung könne keinem Firmeninhaber verwehrt werden. „Sonnweid“ gehöre zum Gemeingut und sei entsprechend ein schwaches Kennzeichnen. Die Registrierung als Marke ändert nichts an der Qualifikation aus Firmenrecht.