2.3 „Sonnweid“ als Fantasiebezeichnung Die Klägerinnen 1 und 2 lassen vorbringen, „Sonnweid“ sei eine originäre Phantasiebezeichnung und damit ein kennzeichnungsstarker Firmenbestandteil. Der von den Klägerinnen 1 und 2 gewählte Begriff „Sonnweid“ sei keine geographische Bezeichnung am Sitz der Klägerinnen 1 und 2. Bei „Sonnweid“ handle es sich auch nicht um ein Wort des sprachlichen Gemeingebrauchs. „Sonnweid“ als Gemeingut hätte nicht als Marke eingetragen werden können. Die Beklagte lässt einwenden, geographische Bezeichnungen seien schwache Bestandteile.