Das Recht zum ausschliesslichen Gebrauch einer Firma schliesst an die Priorität der Eintragung im schweizerischen Handelsregister an (Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 25. Mai 2013, HG120246 E. 4.2.3.2). Die Klägerin 1 wurde 2010, die Klägerin 2 1970 und die Beklagte 2013 im Handelsregister eingetragen. Folglich haben sowohl die Klägerin 1 als auch die Klägerin 2 gegenüber der Beklagten im Kollisionsfall Vorrang.