zu Art. 221). Würde man, wie von den Klägerinnen 1 und 2 beantragt, dem Begehren auf Löschung des Firmenbestandteils „Sonnweid“ stattgeben, würde die Firma der Beklagten „Speicher AG“ lauten. Es ist aber unzulässig, wenn geografische Bezeichnungen den alleinigen Firmenbestandteil darstellen (Altenpohl, a.a.O., N. 21 zu Art. 944). Dies deshalb, weil sie nicht individualisierend, idR aber monopolisierend wirken (Oertli, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 1. Aufl. 2007, N. 29 zu Art.