Seite 6 demjenigen der Öffentlichkeit daran, dass eine Firma den Verkehr nicht durch eine Monopolstellung übermässig beschränken soll, Rechnung zu tragen (Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 14. Juni 2012, HG110060-O E. 4.4). Daraus folgt, dass auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 nicht eingetreten werden kann, ansonsten eine unzulässige Monopolisierung des Firmenbestandteils „Sonnweid“ vorliegen würde. Zum selben Schluss kommt man auch aus folgendem Grund: