Die Klage geht auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma und setzt voraus, dass der Berechtigte die objektive Beeinträchtigung durch unbefugten Firmengebrauch nachweist. Ein Verschulden seitens des Verletzers ist nicht erforderlich (BGE 73 II 74). Das Urteil lautet auf Unterlassen des zukünftigen Verhaltens, falls der unbefugte Firmengebrauch nachgewiesen ist. Dazu gehört auch die Beseitigung der Störung (Altenpohl, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl., N. 11 zu Art. 956).