1.4 Zulässigkeit der Rechtsbegehren der Klägerinnen 1 und 2 / Eintreten Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma einer Handelsgesellschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu (Art. 956 Abs. 1 OR). Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung der weitern Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen (Art. 956 Abs. 2 OR). Die Klage geht auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma und setzt voraus, dass der Berechtigte die objektive Beeinträchtigung durch unbefugten Firmengebrauch nachweist.