Diesen „Streitwertrahmen“ hat das Bundesgericht, im Bereich Markenrecht, in BGE 133 III 490 E. 3.3 bestätigt. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung besteht kein Anlass, nicht auf die Angaben der Klägerinnen 1 und 2, welche sich innerhalb der von der Rechtsprechung herausgebildeten Bandbreite bewegen, abzustellen. Dies umso mehr, als sich die Beklagte dazu nicht geäussert hat. Somit beläuft sich der Streitwert vorliegend auf CHF 70'000.00.