Der 2. Satzteil von Art. 93 Abs. 1 ZPO ist in casu anwendbar: Da sich die Ansprüche der Klägerinnen 1 und 2 gegenseitig ausschliessen bzw. ausdrücklich nur eine Leistung verlangt wird, werden die Streitwerte nicht zusammengerechnet. Der Streitwert in Fällen wie dem vorliegenden, welcher sich auf Firmenrecht und UWG abstützt, ist nicht leicht bestimmbar. Das Bundesgericht äussert sich dazu in seinem Urteil 4C.206/1999 vom 14. März 2000 E. 1 wie folgt: „Die Klägerinnen verlangen gestützt auf Firmenrecht, Wettbewerbsrecht und Namensrecht die Entfernung eines Bestandteils aus der Firma der Beklagten. Dabei handelt es sich