Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Vorliegend sind ein Löschungs- sowie eventualiter ein Unterlassungsbegehren zu beurteilen. Gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO werden bei einfacher Streitgenossenschaft die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. Der 2. Satzteil von Art. 93 Abs. 1 ZPO ist in casu anwendbar: