1.3 Streitwert Die Klägerinnen 1 und 2 lassen vorbringen, der Streitwert für die Klage der Klägerin 1 und für diejenige der Klägerin 2 betrage je rund CHF 70‘000.00. Bei einer einfachen Streitgenossenschaft würden gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen würden. Im vorliegenden Fall würden zwar die Ansprüche der Klägerinnen 1 und 2 nebeneinander bestehen. Im Ergebnis werde jedoch nur eine Leistung geltend gemacht. Entsprechend seien die Streitwerte nicht zusammenzurechnen, so dass der Streitwert rund CHF 70‘000.00 betrage.