Diese Voraussetzungen sind aufgrund der Ausführungen in der Klageschrift zweifellos erfüllt, da die Klage bezüglich beider Klägerinnen mit gleichartigen Tatsachenbehauptungen und gleichartigen rechtlichen Vorbringen begründet wird. Zudem ist, wie in Art. 71 Abs. 2 ZPO vorausgesetzt, sowohl für die Klage der Klägerin 1 als auch diejenige der Klägerin 2 die gleiche Verfahrensart anwendbar. Bei den Klägerinnen 1 und 2 handelt es sich demzufolge um eine einfache Streitgenossenschaft.